Homosexualität am Arbeitsplatz

Recht auf Homosexualität


Es besteht ein sogenanntes Grundrecht der persönlichen Freiheit. Homosexualität fällt seit einem Bundesgerichtsentscheid von 1992 auch darunter. Auf dieses Recht kannst du dich auch beziehen, wenn du unter 18 Jahre alt bist.

 

Antidiskriminierung


In der Schweiz gibt es nur in wenigen Kantonen (AR, BE) Bestimmungen, welche Diskriminierung aufgrund deiner sexuellen oder geschlechtlichen Identität verbieten. Diese sind auch einklagbar. Andere Bestimmungen sind nicht direkt einklagbar.

 

Einstellung

 

Homosexualität ist bei vielen Firmen immer noch ein Einstellungshindernis: Bei der Stellensuche ist es wegen dem fehlenden Schutz nicht ratsam, der/dem künftigen Arbeitgeber*in deine Orientierung offen zu kommunizieren. Falls er dich fragt, ob du schwul/lesbisch/bisexuell/etc. bist, könntest du die Antwort verweigern, wirst dann aber oft nicht eingestellt. Gebrauche lieber dein Notwehrrecht und gib eine falsche Antwort, falls du überhaupt noch an der Stelle interessiert bist.

 

Coming-Out im Betrieb

 

Einer Umfrage von LOS, Network und Pink Cross bei ihren Mitgliedern zeigte, dass 60 bis 70% der Mitarbeitenden und Vorgesetzten wissen, dass jemand schwul/lesbisch/bisexuell ist. Es gibt aber keine Pflicht, dass du das in einem Betrieb öffentlich machen musst. Falls du ein Coming-Out in deinem Betrieb willst, aber nicht weisst wie, wendest du dich am besten an eine Beratungsstelle.

 

Selbst wenn die Arbeitgeber_in später von deiner Homosexualität erfährt, ist eine Kündigung durch den*die Arbeitgeber*in missbräuchlich – ausser es handelt sich um einen sogenannten Richtungsbetrieb, also eine Firma, die eine klare Weltanschauung vertreten muss, mit der sich Homosexualität nicht vereinbaren lässt (z.B. Religionsgemeinschaften).

 

Entlassung


Homosexualität ist kein Entlassungsgrund. Auch dann nicht, wenn angeblich deswegen der sogenannte Betriebsfrieden gestört wird. Entlassen werden dürfen oder müssen aufgrund der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen vielmehr diejenigen Personen, welche homosexuelle Mitarbeiter*innen nicht akzeptieren können. Erhältst du eine Kündigung, verlange eine schriftliche Begründung und wende dich an eine*n Vertrauensanwält*in. Wird Homosexualität als Entlassungsgrund genannt, ist die Kündigung missbräuchlich. Das Gesetz sieht aber – mit einer Ausnahme – nicht vor, dass du auf Wiedereinstellung klagen kannst, stattdessen kannst du auf Entschädigung klagen (theoretisch bis sechs Monatslöhne; in der Deutschschweiz in der Praxis bis höchstens drei). Die einzige Ausnahme sind Verstösse gegen das Gleichstellungsgesetz.

 

Homophobie


Homophobe Gewalt, Beschimpfung, Ehrverletzung oder Tätlichkeit gegenüber Homosexuellen ist genauso strafbar wie gegenüber Heteros. Wie man Strafanzeigen macht, ohne auf dem Polizeiposten abgewimmelt zu werden, erfährst du bei einem*einer Vertrauensanwält*in. Kontakte erhältst du auf den Beratungsstellen.

 

Einige Beratungsstellen

 

Homosexuelle Arbeitsgruppen Bern

Pink Rail

Lesbenorganisation Schweiz

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