Statuten FAU Schweiz
beschlossen auf der Generalversammlung der FAU Schweiz vom 15. Mai 2021. Ergänzt an den Generalversammlungen vom:
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- November 2023
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- November 2024
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- November 2025
1 Präambel
Die Freie Arbeiter*innen Union (FAU) ist eine anarchosyndikalistische Gewerkschaft. Als solche ist die FAU eine kämpferische Organisation zur Selbsthilfe der Lohnabhängigen, die auf den Grundprinzipien Solidarität, gegenseitige Hilfe und Direkter Aktion beruht und den libertären Sozialismus als Ziel hat. Die FAU vertritt die Interessen ihrer Mitglieder insbesondere in der Arbeitswelt und kämpft für bessere Arbeitsbedingungen. Die FAU kann ihre Mitglieder vertreten, beispielsweise um in deren Namen kollektive Verträge (Gesamtarbeitsverträge) zu unterzeichnen.
Für die Prinzipien wird bis auf weiteres (Stand 26. 11. 2022) auf die Prinzipienerklärung des Syndikalismus von Rudolf Rocker verwiesen.
2 Rechtsform
Die FAU Schweiz ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bern, gegründet auf den 1. Oktober 1999.
3 Leitspruch
Grundsätzlich nutzt die FAU Schweiz “die Basisgewerkschaft” als Slogan. Branchen-, Lokal-, Regionensyndikate und Fronten sind frei, thematisch angepasste andere Slogans zu nutzen.
4 Mitgliedschaft
4.1
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die einen Mitgliedsbetrag bezahlen. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind die folgenden Gruppen:
4.1.1
Mitglieder der staatlichen Repressionsorgane (z.B. Polizei, Armee, Nachrichtendienst),
ausgenommen Wehrpflichtige
4.1.2
Personen, welche die alleinige Macht haben, andere Menschen zu entlassen (z.B.
Firmenchefs, Manager, …)
4.1.3
Bezahlte Funktionär*innen von religiösen Einrichtungen, Zentralgewerkschaften und
parlamentarischen Parteien (erlaubt sind einfache Mitglieder der betreffenden
Organisationen).
4.2
Weiterhin von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind natürliche Personen, welche den Prinzipien der FAU zuwiderhandeln (z.B. Rassistinnen, Faschistinnen).
4.3
Die Mitgliedschaft ist an eine Berufsbranche geknüpft (siehe Anhang I); Rentner*innen werden der Branche zugeteilt, in der sie am längsten gearbeitet haben oder (auf Wunsch und wenn abweichend) zuletzt angehörten.
4.4
Alle Mitglieder haben das Recht an Vollversammlungen teilzunehmen und dort das Recht auf Mitsprache und Mitwirkung.
4.5
Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz können auch aufgenommen werden, es wird ihnen aber nahegelegt (auch) bei einer lokalen Basisgewerkschaft Mitglied zu werden.
5 Ende der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft ist gültig bis auf Widerruf durch das Mitglied oder die FAU. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.
5.2
Die FAU kann eine Mitgliedschaft aus schwerwiegenden Gründen widerrufen; den Mitgliedern steht es frei dies jederzeit auf das Ende des laufenden Monats zu tun.
5.3
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn während zwei Jahren keinen Beitrag bezahlt wurde und das Mitglied nicht um Erlass des Mitgliedsbeitrags ersucht hat.
6 Aufbau der FAU
6.1
Lokal-, Regional-, und Branchensyndikate sind gleichberechtigte Teile der FAU Schweiz.
6.2
Die FAU Schweiz ist von unten nach oben organisiert, das heisst, die oberste Ebene des Zusammenschlusses ist vor allem für die Koordination zuständig. Die oberste Ebene stellt die Delegiertensitzung der Branchen-, Lokal- und Regionalsyndikate dar. Sinn der Sitzung ist der Austausch und die Gewährleistung des Alltagsgeschäfts der FAU.
6.2.1 Die Lokalsyndikate gliedern sich in ein Allgemeines Syndikat, sowie gegebenenfalls Branchensektionen und ein Syndikat der Freien Arbeiter*innen Jugend (FAJ).
6.2.2 Wo die Mitgliederdichte oder -Aktivität zu gering ist, oder andere Gründe für einen weiträumigeren Zusammenschluss sprechen, so können sich Mitglieder zu Regionalsyndikaten zusammenschliessen. Diese sind Branchen- und Lokalsyndikaten gleichgestellt.
6.2.3 Branchensektionen sind Lokalsyndikaten angeschlossen und können von fünf Mitgliedern eines Lokalsyndikats gegründet werden. Eine Branchensektion ist nur aktiv, wenn sie sich am jeweiligen Lokalsyndikat beteiligt. Branchensyndikate sind Föderationen von Branchensektionen und können von mindestens zwei aktiven Branchensektionen gegründet werden.
6.2.4 Die Freie Arbeiter*innen Jugend (FAJ) ist die Jugendorganisation der FAU. Alle Mitglieder unter 25 Jahren oder in Ausbildung (an Grund-, Mittel- und Hochschulen oder in einem Arbeitsverhältnis mit Ausbildungszweck) gehören der FAJ an. Fünf Mitglieder der FAJ der selben Region können eine neue Sektion gründen.
6.2.5 Die FAJ Schweiz ist den Branchensyndikaten in Bezug auf Rechte und Pflichten gleichgestellt.
6.3
Wo kein Lokalsyndikat besteht, ist die nächstgelegene Regional- oder Lokalsyndikat für die Mitglieder zuständig.
6.3.1 Die ursprünglichen Regionen der FAU (Mitte (Bern, Solothurn, Basel, Wallis, Fribourg), Romandie (französischsprachige Schweiz), Innerschweiz (Luzern, Zug, Unterwalden, Schwyz, Uri, Tessin), Ost (Zürich, Aargau, Thurgau, St.Gallen, Graubünden, Appenzell, Glarus, Schaffhausen)) sind aufgelöst. Den bestehenden Regionen bleibt es freigestellt, sich als Lokalsyndikaten gleichgestellten Regionalsyndikaten weiter zu betätigen oder sich aufzulösen
6.4
Lokalsyndikate können nur per Beschluss der GV ernannt werden. Dafür müssen sie als Initiative an der GV präsentiert werden. Mindestens sieben Mitglieder der FAU Schweiz aus der selben Region können sich zu einer Syndikatsinitiative zusammen schliessen. Diese kann erst an der GV präsentiert werden, wenn ihre Mitglieder mindestens zwei Schulungen zu Gewekschaftsarbeit oder/und Arbeitsrecht organisiert hat und deren Mitglieder mindestens sechs Monate bei einem bestehenden Lokalsyndikat in der Gewerkschaftsarbeit mitgearbeitet haben.
7 Sitzungen
7.1
Ein Regional- oder Lokalsyndikat muss mindestens einmal im Monat eine Vollversammlung abhalten.
7.2
Der Zeitpunkt der Vollversammlung kann vom Syndikat eigenständig beschlossen werden, sollte aber regelmässig, für die Mitglieder zugänglich und mindestens den Mitgliedern frühzeitig kommuniziert werden.
7.3
Branchensektionen steht die Wahl der Sitzungstermine frei, sie müssen aber zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Ausgenommen von der Frist sind Sitzungen, die in kürzerer Frist nötig sind (z.B. bei Arbeitskämpfen).
7.4
Die Sitzungen werden geleitet und protokolliert, diese Funktionen sind vor Beginn der Sitzung festzulegen und wenn möglich zu rotieren.
8 Delegiertenversammlung
8.1
Die Delegiertenversammlungen stellt das Austauschgefäss und Entscheidungsgremium für das operative Geschäft dar. Sie ist zugleich das föderale Leitungsorgan der FAU Schweiz im Zeitraum zwischen den Generalversammlungen. 8.6 Die Delegiertenversammlung trifft Entscheidungen im Rahmen der statutarischen Bestimmungen und der Beschlüsse der Generalversammlung. 8.7 Die Delegiertenversammlung definiert und präzisiert die Mandate der FAU-Ko-Funktionen im Austausch mit den betroffenen Mandatsträger*innen. Sie kann interimistisch Mitglieder der FAU-Ko ernennen, deren Mandat bis zur nächsten Generalversammlung gilt. 8.8 Die Delegiertenversammlung kann Beschlüsse fassen, die die FAU-Ko zur Ausführung verpflichten. Diese Ausführung erfolgt im Rahmen eines imperativen Mandats.
8.2
Die Sitzungen finden alle zwei Monate statt und die Lokal-, Regional- und Branchensyndikate stellen jeweils 1-2 Delegierte.
8.3
Bei Abstimmungen an der Delegiertenversammlung hat jedes Syndikat 1 Stimme. Die Stimme wird prozentual aufgeteilt, im Verhältnis der Personen die dafür und Personen die dagegen stimmen. Wenn in einem Syndikat für eine Abstimmung z.B. 10 Syndikatsmitglieder an einer Abstimmung teilnehmen und 4 Mitglieder dafür und 3 dagegen stimmen, trägt das Lokalsyndikat mittels Delegierten an der Delegiertenversammlung 0.4 Stimmen für und 0.3 Stimmen gegen die Vorlage vor.
8.4
An den Delegiertenversammlungen reicht eine einfache Mehrheit, es müssen mehr als 50 % der Stimmen der Delegierten für oder gegen eine Entscheidung sein.
8.5
Die FAUKo organisiert die Delegiertenversammlung und stellt so den Informationsfluss zwischen den Syndikaten sicher.
9 Generalversammlungen
9.1
Einmal im Jahr findet eine Generalversammlung statt, um grundsätzliche Strategien zu treffen und Grundprinzipien festzulegen.
9.2
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Teilorganisationen der FAU Schweiz bindend und können nur an ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen geändert werden.
9.3
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, normalerweise im 4. Quartal des Jahres. Die Generalversammlung wird mindestens vier Monate vorher bekannt gegeben
9.4
Ausserordentliche Generalversammlungen können von Regionen oder Lokalsyndikaten beantragt werden, eine einfache Mehrheit aller Regionen und Lokalsyndikaten (je eine Stimme) reicht für die Durchführung.
9.5
Das Datum einer ausserordentlichen Generalversammlung muss zwei Monate im Voraus bekannt gegeben werden.
9.6
Stimmrecht an der Generalversammlung haben alle Mitglieder. Verhinderte Mitglieder können ein schriftliches Mandat einreichen
9.7
An Generalversammlungen werden Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen (inklusiveschriftlicher Mandate) gefällt. Es soll aber versucht werden einen Konsens zu finden.
9.8
An jeder ordentlichen Generalversammlung wird die aktuelle Liste der aktiven Syndikate sowie der Organe, die gemäss Art. 15 vollständig oder teilweise über funktionale Autonomie verfügen, bestätigt und aktualisiert. Die FAU-Ko sorgt für die Bereitstellung dieser Listen zur Einsicht vor der Generalversammlung.
10 Koordination
10.1
Die FAU Schweiz Koordination (FAUKo) ist ein ständiges Organ der FAU Schweiz.
10.2
Diese Personen kommen idealerweise aus verschiedenen Regionen und werden an einer GV für jeweils ein Kalenderjahr gewählt.
10.3
Die Mitglieder der FAUKo handeln im Rahmen von imperativen Mandaten, können also jederzeit an einer ausserordentlichen GV abgesetzt werden, solange triftige Gründe dies verlangen.
10.4
Die FAUKo ist für zudienende Aufgaben auf der höchsten Föderationsstufe zuständig: * Buchhaltung * Zahlungen * Mitgliederverwaltung (Zu- und Austritte, Änderungen, etc.) * Postfach (in Bern) * Newsletter (regelmässiger Informationsfluss) * Organisation der FAU Schweiz-Delegierten-Sitzungen (Traktanden, etc.) und Generalversammlungen * Mails (Bearbeitung/Verteilung Anfragen) * Material (Versand, Verwaltung, Design) * Archiv (Online Ablage von Dokumenten)
10.5
Die FAUKo hat ausserhalb des definierten Mandats keine Entscheidungsmacht und entspricht einer Stab-Stelle auf der höchsten Föderationsebene, der FAU Schweiz.
10.6
Die FAU-Ko ist das administrative und technische Organ der FAU Schweiz. Sie ist das statutarische Organ, das im Vereinsrecht einem Vorstand entspricht. Sie handelt ausschliesslich im Rahmen der von der Generalversammlung und der Delegiertenversammlung erteilten Mandate.
10.7
Die FAU-Ko übernimmt keine Leitungsfunktion im politischen oder strategischen Sinn, sondern führt Beschlüsse aus, stellt den Informationsfluss sicher und kann die FAU Schweiz nach aussen vertreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist oder wenn sie durch Syndikate oder die Delegiertenversammlung dazu beauftragt wird.
10.8
Die FAU-Ko kann im Namen der FAU Schweiz Dokumente, Vereinbarungen oder Vollmachten unterzeichnen, sofern dies durch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung oder der Delegiertenversammlung gedeckt ist.
10.9
Die Delegiertenversammlung und die Syndikate stellen sicher, dass die FAU-Ko über die notwendigen materiellen und personellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt. Die FAU-Ko berichtet auf Wunsch der Syndikate/DV oder aus eigener Initiative über ihre Tätigkeiten an die Delegiertenversammlung.
10.10
Die Generalversammlung kann ihre Kompetenz zur Ausarbeitung oder Definition von Funktionen und Mandaten der FAU-Ko für bestimmte Funktionen und für die Dauer von höchstens einem Jahr an die Delegiertenversammlung delegieren.
11 Sprache
11.1
Die Verkehrssprachen der FAU sind generell deutsch und französisch.
11.2
Grundlagendokumente und wichtige Mitteilungen sind mindestens auf deutsch, französisch und englisch zur Verfügung zu stellen.
11.3
Übersetzung in eine andere Sprache können beantragt werden, an Sitzungen wird ebenfalls nach Kräften versucht, alle nötigen Übersetzungen zu gewährleisten.
11.4
Wenn sich die Teilnehmenden einer Sitzung auf eine andere Sitzungssprache als deutsch einigen können, kann auch eine andere Sprache gewählt werden.
12 Entscheidungsfindung
12.1
Lokal- und Regionalsyndikate streben die Beschlussfindung nach dem Konsensprinzip an. Es kann aber unter statutarisch festgelegten Bedingungen vom Konsensprinzip abgewichen werden.
12.2
Lokal- und Regionalsyndikate haben eigene, ergänzende Statuten.
12.3
Alltägliche Beschlüsse (z.B. Taktiken) werden auf den regulären Sitzungen festgelegt.
13 Arbeitskämpfe
13.1
Die kämpfenden Mitglieder entscheiden über Taktiken im Arbeitskampf. Einzige zulässige Einschränkung sind Beschlüsse der Generalversammlung, sowie die Grundprinzipien der FAU Schweiz
13.2
Die FAU Schweiz unterstützt kämpfende Mitglieder mit allen ihr möglichen Mitteln.
13.3
Die Bedingungen, unter denen die FAU Kollektiv-Verträge (u.A. Gesamtarbeitsverträge) unterzeichnen und abschliessen kann, sind im Anhang zu den Statuten „Reglement GAV” festgelegt. Die Elemente in Bezug auf Verfahren, Mandate, Verwaltung, allgemeine Leitlinien sowie andere Fragen sind ebenfalls in diesem Anhang festgelegt. Syndikate innerhalb der FAU können unter diesen Bedingungen kollektive Verträge unterzeichnen und abschliessen.
14 Vertretungen und Unterschriftenregelung
14.1
Die FAU Schweiz wird durch die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder der FAU-Ko kollektiv zu zweien vertreten.
14.2
Auf Antrag der Delegiertenversammlung oder eines Syndikats kann die FAU-Ko zusätzliche Personen für spezifische Unterschriftsakte bevollmächtigen.
14.3
Die Syndikate können gemäss ihren eigenen Reglementen Vertreter*innen mit Unterschriftsrecht wählen. Diese Wahlen erfolgen an einer ordentlichen Plenarsitzung des betreffenden Syndikats; das Traktandum «Wahl von Unterschriftsberechtigten» ist in der Einladung ausdrücklich anzukündigen. Die Einladung ist jedem Mitglied des Syndikats persönlich mindestens 14 Tage vor der Sitzung zuzustellen; allgemeine Ankündigungen genügen nicht. Diese Wahlen gelten für maximal ein Jahr.
14.4
Nach erfolgter Wahl übermittelt das Syndikat das Wahlprotokoll innerhalb von 14 Tagen an die FAU-Ko. Die FAU-Ko bestätigt den Empfang, lässt das Protokoll von zwei ihrer Mitglieder gegengezeichnen und sendet dem Syndikat eine Kopie des gegengezeichneten Protokolls sowie ein schriftliches Dokument, das die Gültigkeit der Unterschriftsberechtigung bestätigt. Diese Bestätigung dient dem Syndikat als Beleg gegenüber Dritten (z. B. Banken, Behörden).
14.5
Die Delegiertenversammlung kann keine dauerhaften jährlichen Vertreter:innen mit pauschalem Unterschriftsrecht wählen; sie bestimmt Vertreter:innen nur fallbezogen und ausschliesslich für konkrete, spezifizierte Unterschriftsakte.
14.6
Jede Unterschrift erfolgt im Einklang mit den Statuten, Reglementen und Beschlüssen der FAU Schweiz. Abweichende reglementarische oder statutarische Bestimmungen haben Vorrang, falls sie spezifische Vorgehensweisen für bestimmte Unterschriftsakte festlegen.
15 Autonomie der Syndikate
15.1
Die Lokal-, Regional- und Branchensyndikate der FAU Schweiz verfügen über funktionale Autonomie innerhalb der statutarischen Bestimmungen.
15.2
Die Lokal-, Regional- und Branchensyndikate der FAU Schweiz können eigene Konten führen, Verträge abschliessen und eigene Reglemente erlassen, sofern diese im Einklang mit den Statuten der FAU Schweiz stehen. Diese Handlungen erfolgen im Namen der FAU Schweiz.
15.3
Eigene Reglemente der Syndikate dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten der FAU Schweiz stehen. Im Konfliktfall haben die Statuten der FAU Schweiz Vorrang.
15.4
Wenn ein Organ Aufgaben oder Zuständigkeiten hat, die eine ähnliche oder teilweise Autonomie wie jene der Syndikate erfordern – und somit auf die Bestimmungen in Artikel 15 angewiesen ist –, ist ein Gesuch an die Delegiertenversammlung zu richten. Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Grundlage von Statuten, Bestimmungen, Reglementen und allfälligen Generalversammlungsbeschlüssen über den Grad der Autonomie, der diesem Organ zuerkannt wird. Sind die Bestimmungen oder die Absichten der Generalversammlung zur betreffenden Frage nicht eindeutig, darf die Delegiertenversammlung nicht über das Gesuch entscheiden; das betreffende Organ hat die Angelegenheit der nächsten Generalversammlung vorzulegen.