Krankheit und Schwangerschaft

Schwangerschaft und Arbeit

 

Es gibt einige Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende:

 

Schwangere und Stillende dürfen nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten.

Sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden und dürfen die Arbeit auf blosse Anzeige hin verlassen oder fernbleiben.

In den letzten 8 Wochen dürfen Schwang­ere nur noch am Tag (6-20 Uhr) arbeiten. Wenn der Betrieb keine Arbeit in dieser Zeit zuteilen kann, muss er 80% des Grundlohns bezahlen.

Stehende Arbeit ist nur mit Einschränk­ungen erlaubt; gefährliche oder beschwerliche Arbeit ist gar nicht erlaubt. Wenn der Betrieb keine diesen Vorschriften entsprechende Arbeit zuteilen kann, muss er ebenfalls 80% des Grundlohns bezahlen.

Nach der Geburt gilt ein Arbeitsverbot von 8 Wochen, sowie das Recht 16 Wochen lang der Arbeit fern zu bleiben. Als letztes Land in Westeuropa hat die Schweiz eine Mutterschaftsversicherung bekommen: Nach der Geburt muss der Mutter der Lohn während 14 Wochen zu 80% weiterbezahlt werden. In einigen Branchen gibt es GAV, die bessere Bedingungen vorschreiben.

 

Wichtig: Da du nach der Niederkunft 16 Wochen lang der Arbeit fernbleiben darfst, reicht es auf jeden Fall, wenn du deine Stelle erst nach der Geburt kündigst, falls du nachher nicht mehr arbeiten willst. Nütze dies aus!

 

Nützliche Adressen

 

www.viavia.ch/ratgeber -> Schwangerschaft, Mutterschaft.

 

Unfall und Krankheit

 

1. Lohn bei Unfall

 

Alle Arbeitnehmer_innen müssen obligatorisch für einen Lohnersatz (Taggeld) von 80% gegen Betriebsunfall (während Arbeit und Arbeitszeit) versichert sein. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, muss obligatorisch auch für Nicht-Betriebsunfälle versichert sein. Auch wenn der/die Arbeitgeber_in keine Unfallversicherung abgeschlossen hat, erhält der/die Arbeitnehmer_in trotzdem die Leistungen bei Unfall (meist über die SUVA).

 

2. Lohn bei Krankheit oder Schwangerschaft

 

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft muss der Arbeitgeber während einer bestimmten Zeit den Lohn weiterhin zahlen.

Es gibt von Region zu Region verschiedene Skalen, die gelten, wenn im Arbeitsvertrag keine bessere Regelung vorhanden ist. Grundsätzlich gilt: Je länger du für denselben Betrieb arbeitest, desto länger muss dieser den Lohn fortzahlen.

Eine mögliche Skala ist die Berner Skala:

  • im 1. Jahr (über 3 Monate, tatsächlich oder vereinbart) 3 Wochen

  • im 2. Jahr 1 Monat

  • im 3. und 4. Jahr 2 Monate

  • im 5. bis 9. Jahr 3 Monate

  • im 10. bis 14. Jahr 4 Monate

  • im 15. bis 19. Jahr 5 Monate

  • im 20. bis 25. Jahr 6 Monate

 

Achtung: In den ersten drei Monaten eines neuen Arbeitsvertrags muss bei Krankheit keine Lohnfortzahlung geleistet werden!

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